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Ratgeber · Miete

Badumbau zur Miete:
was gilt?

Für den Umbau braucht es die Erlaubnis Ihres Vermieters. Erleichtert er einem Menschen mit Behinderung den Alltag, haben Mieter darauf einen gesetzlichen Anspruch – sofern der Umbau dem Vermieter zumutbar ist.

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Was steht im Gesetz?

§ 554 BGB: Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Mieter können sich dabei zu einer besonderen Sicherheit verpflichten. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.

Wie gehen Sie am besten vor?

  1. 1 Früh mit dem Vermieter sprechen Erklären Sie, was gemacht werden soll: nur die Wanne wird durch eine Dusche ersetzt, der Rest des Bades bleibt.
  2. 2 Unterstützung holen Auf Wunsch unterstützt Badelix Sie auch im Gespräch mit Ihrem Vermieter.
  3. 3 Erlaubnis schriftlich festhalten So haben beide Seiten Klarheit.

Dieser Text gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

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Ihr Ansprechpartner: Badelix GmbH Heinrichsburgstraße 39, 92348 Berg (Oberpfalz)

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